166 StGB besteht darin, dass die Buchführung nicht ordnungsgemäss erfolgt oder ganz unterbleibt, die Geschäftsbücher usw. nicht aufbewahrt werden oder die Bilanz (einschliesslich Erfolgsrechnung) nicht oder nicht richtig erstellt wird. Die Tathandlung muss zur Folge haben, dass die Vermögenslage des Schuldners nicht oder nicht vollständig ersichtlich ist (Taterfolg; TRECHSEL/OGG, a.a.O., Art. 166 N 5).