Als Tatobjekte kommen die Geschäftsbücher, also die Bilanz, Erfolgsrechnung, Anhang, Inventar sowie Hauptbuch und Hilfsbücher in Frage (TRECHSEL/OGG, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], StGB Praxiskommentar, 3. Aufl., Dike Verlag AG, Zürich/St. Gallen 2018, Art. 166 N 4). Die Tathandlung von Art. 166 StGB besteht darin, dass die Buchführung nicht ordnungsgemäss erfolgt oder ganz unterbleibt, die Geschäftsbücher usw. nicht aufbewahrt werden oder die Bilanz (einschliesslich Erfolgsrechnung) nicht oder nicht richtig erstellt wird.