958c Abs. 2 OR). Eine GmbH ist gemäss Art. 957 Abs. 1 Ziff. 2 OR grundsätzlich buchführungspflichtig. Auch wenn die Buchführung an einen externen Buchhalter abgegeben wird, liegt die Ausgestaltung des Rechnungswesens gemäss Art. 810 Abs. 2 Ziff. 3 OR in der Verantwortung des Geschäftsführers. Damit wird auch die ordnungsgemässe Buchführung als Grundlage der Rechnungslegung nach Art. 957 OR in den Verantwortungsbereich des Geschäftsführers fallen. Am Rande sei einzig angemerkt, dass die Haftungsnorm von Art.