Wie die Buchführung erfolgen soll wird durch das Obligationenrecht (OR) geregelt. Die Buchführungspflicht bildet die Grundlage der Rechnungslegung (vgl. Art. 957a Abs. 1 OR). Massgebend für die Rechnungslegung sind insbesondere folgende Grundsätze: Sie muss klar und verständlich sein, vollständig und verlässlich sein, das Wesentliche enthalten und muss vorsichtig sein. Weiter dürfen Aktiven und Passiven nicht miteinander verrechnet werden (vgl. Art. 958c Abs. 1 OR). Der Bestand dieser einzelnen Positionen ist in der Bilanz und im Anhang durch ein Inventar oder auf andere Art nachzuweisen (Art. 958c Abs. 2 OR).