166 StGB kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1786 f., S. 64 f. erstinstanzliche Urteilsbegründung): «Beim Tatbestand der Unterlassung der Buchführung handelt es sich um ein echtes Sonderdelikt, weil nur der buchführungspflichtige Schuldner tatbestandsmässig handeln kann. Die Buchführungspflicht ergibt sich aus Art. 957 Abs. 1 OR, die ihrerseits von der Pflicht zum Handelsregistereintrag abhängig ist (vgl. BSK StGB II-HAGENSTEIN, 3. Aufl. 2013, Art. 166 N 3). Wie die Buchführung erfolgen soll wird durch das Obligationenrecht (OR) geregelt.