43 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibungs- und Konkurs (SchKG) erfolgten Pfändung gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist, der Unterlassung der Buchführung i.S.v. Art. 166 StGB schuldig. Betreffend die theoretischen Grundlagen zum objektiven und subjektiven Tatbestand von Art. 166 StGB kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag.