45 17. Unterlassung der Buchführung 17.1 Theoretische Ausführungen zu Art. 166 StGB Der Schuldner, der die ihm gesetzlich obliegende Pflicht zur ordnungsmässigen Führung und Aufbewahrung von Geschäftsbüchern oder zur Aufstellung einer Bilanz verletzt, so dass sein Vermögensstand nicht oder nicht vollständig ersichtlich ist, macht sich, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder in einer gemäss Art. 43 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibungs- und Konkurs (SchKG) erfolgten Pfändung gegen ihn