In subjektiver Hinsicht wusste der Beschuldigte, dass er durch die Unterlassung der Vertragsunterzeichnung im Namen der E.________ (GmbH) bzw. das Abwerben und die Übernahme der Verträge für die eigene R.________ (GmbH) seine Treuepflicht der E.________ (GmbH) gegenüber verletzte. Er wollte den aus dem Projekt Q.________ resultierenden Gewinn für sich selber bzw. seine eigene GmbH, die R.________ (GmbH). Damit handelte er direktvorsätzlich sowie in der Absicht, sich bzw. seine GmbH unrechtmässig zu bereichern. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe liegen keine vor.