Das Tatbestandsmerkmal des Vermögensschadens im Sinne einer unterbliebenen Vermögensmehrung ist somit vorliegend ebenfalls zu bejahen. Schliesslich ist auch der Kausalzusammenhang zwischen der Treuepflichtverletzung – dem Vertragsabschluss mit der R.________ (GmbH) anstelle der E.________ (GmbH) – und dem eingetretenen Vermögensschaden – dem entgangenen Gewinn aus dem Projekt Q.________ – zu bejahen. In subjektiver Hinsicht wusste der Beschuldigte, dass er durch die Unterlassung der Vertragsunterzeichnung im Namen der E.________ (GmbH) bzw. das Abwerben und die Übernahme der Verträge für die eigene R.___