(GmbH) waren die Gewinnaussichten genügend konkret im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, zumal ihr seitens der S.________ (AG) bereits der Zuschlag für das Projekt erteilt worden war. Entgegen der Auffassung der Verteidigung ist es gerade nicht erforderlich, einen entgangenen Gewinnbetrag zahlenmässig bestimmt nachweisen zu können (vgl. dazu die Ausführungen von Rechtsanwalt B.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 1883 ff.). Das Tatbestandsmerkmal des Vermögensschadens im Sinne einer unterbliebenen Vermögensmehrung ist somit vorliegend ebenfalls zu bejahen.