Durch dieses Abwerben bzw. die Übernahme der Verträge, welche er vorgängig für die E.________ (GmbH) ausgehandelt hatte, mit der eigenen R.________ (GmbH), verletzte der Beschuldigte seine ihm als Geschäftsführer obliegende Treuepflicht der E.________ (GmbH) gegenüber. Die Beweiswürdigung hat weiter ergeben, dass der R.________ (GmbH) aus dem Projekt Q.________ ein Gewinn zufloss, bzw. der E.________ (GmbH) im selben Umfang ein solcher entging. Für die E.________ (GmbH) waren die Gewinnaussichten genügend konkret im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, zumal ihr seitens der S._____