1774, S. 52 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Gemäss Beweisergebnis unterliess es der Beschuldigte nicht nur, für und im Namen der E.________ (GmbH) die für diese ausgehandelten Werkverträge betreffend das Projekt Q.________ mit der S.________ (AG) abzuschliessen bzw. zu unterzeichnen, sondern er übernahm das Projekt Q.________ darüber hinaus sogar mit seiner eigenen, extra zu diesem Zweck gegründeten R.________ (GmbH). Durch dieses Abwerben bzw. die Übernahme der Verträge, welche er vorgängig für die E.________ (GmbH) ausgehandelt hatte, mit der eigenen R.