44 16.2 Subsumtion Die Vorinstanz hat zu Recht festgehalten, dass der Beschuldigte als Geschäftsführer der E.________ (GmbH) unter anderem mit der Leitung, der Vermögensverwaltung sowie der Kundenakquise betraut war und dass von ihm, wie in der Baubranche üblich, nicht nur die Erhaltung des vorhandenen Vermögens, sondern auch dessen Mehrung erwartet wurde. Sie subsumierte korrekt, dass der Beschuldigte somit die Tätereigenschaft i.S.v. Art. 158 Ziff. 1 StGB erfüllt (vgl. pag. 1774, S. 52 erstinstanzliche Urteilsbegründung).