Subjektiv ist Vorsatz erforderlich. Dieser muss sich auf die Pflichtwidrigkeit des Handelns oder Unterlassens, die Vermögensschädigung und den Kausalzusammenhang zwischen dem pflichtwidrigen Verhalten und dem Schaden beziehen. Eventualvorsatz genügt. Der qualifizierte Treubruchtatbestand gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB setzt die Absicht unrechtmässiger Bereicherung voraus (BGE 142 IV 346 E. 3.2). Ersatzbereitschaft kann auch hier die Absicht unrechtmässiger Bereicherung ausschliessen (BSK StGB II-NIGGLI, 3. Aufl. 2013, Art. 158 N 141).»