158 N 129). In der Rechtsprechung wurde dies beispielsweise bei der Übernahme von Arbeiten für einen Kunden auf eigene Rechnung (BGE 105 IV 307 E. 3 f.), beim Nichteinziehen von Steuern durch den Gemeindeschreiber (BGE 81 IV 228 E. 1b) oder beim Unterlassen von Vertragsabschlüssen (BGE 80 IV 243 E. 3) bejaht (BSK StGB II-NIGGLI, 3. Aufl. 2013, Art. 158 N 129). Ferner muss zwischen der Verletzung der Treuepflicht und dem Vermögensschaden ein Kausalzusammenhang bestehen (BGE 142 IV 346 E. 3.2).