Strafbar ist einzig das Eingehen von Risiken, die ein umsichtiger Geschäftsführer in derselben Situation nicht eingehen würde (BGE 142 IV 346 E. 3.2). Als pflichtwidrig wurde unter anderem durch das Bundesgericht die Unterlassung von Vertragsabschlüssen sowie die Übernahme von Arbeiten für einen Kunden auf eigene Rechnung als Schwarzarbeit, statt sie im Rahmen der Anstellung auszuführen, qualifiziert (BSK StGB II-NIGGLI, 3. Aufl. 2013, Art. 158 N 63 f., N 75). Es ist daher in einem solchen Fall ex ante zu bestimmen, ob die eingegangenen Risiken den getroffenen Vereinbarungen oder Weisungen des Auftraggebers zuwiderlaufen (BGE 142 IV 346 E. 3.2).