Pflichtverstösse können durch Handeln (wie beispielsweise Geschenke an sich selbst oder an Freunde ohne Gegenleistung) oder durch Unterlassen (Unterlassen eines gewinnbringenden Geschäftsabschlusses aus unsachlichen Motiven) begangen werden (PIETH, Wirtschaftsstrafrecht, Helbing Lichtenhahn Verlag, Basel 2016, S. 114). Tätigkeiten, die sich im Rahmen einer ordnungsgemässen Geschäftsführung halten, sind nicht tatbestandsmässig, selbst wenn die geschäftlichen Dispositionen zu einem Verlust führen. Strafbar ist einzig das Eingehen von Risiken, die ein umsichtiger Geschäftsführer in derselben Situation nicht eingehen würde (BGE 142 IV 346 E. 3.2).