Die im Gesetz nicht näher umschriebene Tathandlung der ungetreuen Geschäftsbesorgung besteht in der Verletzung jener spezifischen Pflichten, die den Täter in seiner Stellung als Geschäftsführer generell, aber auch bezüglich spezieller Geschäfte zum Schutz des Auftraggebers bzw. des Geschäftsherrn treffen. Die entsprechenden Pflichten ergeben sich aus dem jeweiligen Grundverhältnis (BGE 142 IV 346 E. 3.2). Pflichtverstösse können durch Handeln (wie beispielsweise Geschenke an sich selbst oder an Freunde ohne Gegenleistung) oder durch Unterlassen (Unterlassen eines gewinnbringenden Geschäftsabschlusses aus unsachlichen Motiven) begangen werden