43 den Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1773 ff., S. 51 ff. erstinstanzliche Urteilsbegründung): «Täter im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 StGB kann der Geschäftsführer sein, der in selbstständiger und verantwortlicher Stellung im Interesse eines anderen für einen nicht unerheblichen Vermögenskomplex zu sorgen hat. Die Stellung als Geschäftsführer fordert ein hinreichendes Mass an Selbstständigkeit, mit welcher dieser über das fremde Vermögen oder über wesentliche Bestandteile desselben, über Betriebsmittel oder das Personal eines Unternehmens verfügen kann.