Eine qualifizierte Begehung liegt vor, wenn der Täter in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, handelt (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB). Betreffend die theoretischen Grundlagen zum objektiven und subjektiven Tatbestand von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB kann vollumfänglich auf die zutreffen-