16. Ungetreue Geschäftsbesorgung 16.1 Theoretische Ausführungen zu Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB Der ungetreuen Geschäftsbesorgung macht sich schuldig, wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Eine qualifizierte Begehung liegt vor, wenn der Täter in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, handelt (Art.