Damit schädigte er die E.________ (GmbH) im Umfang von CHF 66‘695.10 am Vermögen, womit der objektive Tatbestand von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB erfüllt ist. Der Beschuldigte wusste, dass er das Geschäftsvermögen der E.________ (GmbH) nicht zu privaten Zwecken verwenden durfte. Ersatzbereitschaft und -wille bestanden zu keinem Zeitpunkt, der Beschuldigte handelte mithin direktvorsätzlich und ausserdem in der Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe liegen keine vor. Der Beschuldigte ist der Veruntreuung i.S.v.