___ (GmbH) einen Bargeldbetrag von insgesamt CHF 66‘695.10. Das Geld war für den Beschuldigten fremd, wobei es diese Eigenschaft durch Vermischung mit dem eigenen Geld des Beschuldigten verlor, weshalb die objektive Tatbestandsvariante gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB anwendbar ist. Das bezogene Geld gehörte jedoch nach wie vor wirtschaftlich zum Vermögen der E.________ (GmbH) und war dem Beschuldigten als Geschäftsführer der E.________ (GmbH) anvertraut; dieser verwendete das Geld zu privaten Zwecken ohne jeglichen Bezug zur geschäftlichen Tätigkeit der E.________ (GmbH). Damit schädigte er die E._____