Der Beschuldigte handelte somit direktvorsätzlich sowie mit Bereicherungsabsicht, mithin subjektiv tatbestandsmässig. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe liegen keine vor. Der Beschuldigte ist der Veruntreuung i.S.v. Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig zu erklären, begangen in der Zeit zwischen dem 10. Dezember 2013 und dem 16. Juni 2014 in Langenthal und anderswo. 15.4 Subsumtion Ziff. I.1.2. Der Beschuldigte bezog ab dem Geschäftskonto der E.________ (GmbH) einen Bargeldbetrag von insgesamt CHF 66‘695.10.