42 lein der Beschuldigte für die Geschäftsleitung der E.________ (GmbH) verantwortlich war und ausserdem auch C.________ nicht dazu berechtigt gewesen wäre, über das Gesellschaftsvermögen zu privaten Zwecken zu verfügen. Ersatzbereitschaft und Ersatzwille sind zu verneinen, zumal der Beschuldigte nicht über die Mittel verfügte, den von den Überweisungen betroffenen Betrag jederzeit zu ersetzen. Der Beschuldigte handelte somit direktvorsätzlich sowie mit Bereicherungsabsicht, mithin subjektiv tatbestandsmässig.