1 Abs. 1 StGB erfüllt. Was den subjektiven Tatbestand anbelangt, so hält die Kammer fest, dass der Beschuldigte wusste, dass es sich um seine privaten Rechnungen und nicht um solche der E.________ (GmbH) handelte, und auch, dass er ab dem Geschäftskonto der E.________ (GmbH) ausschliesslich Zahlungen mit geschäftlichem Zweck auslösen durfte. Auch ein allfälliges Einverständnis seitens von C.________ vermag den Beschuldigten nicht zu entlasten, zumal zum Zeitpunkt der Überweisungen al-