Es handelte sich dabei um für den Beschuldigten fremde Vermögenswerte i.S.v. Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, diese waren ihm als Geschäftsführer der E.________ (GmbH) anvertraut. Die Bezahlung privater Rechnungen des Beschuldigten weist keinen Bezug zur Geschäftstätigkeit der E.________ (GmbH) auf, der Beschuldigte verwendete die Vermögenswerte mithin unrechtmässig und schädigte die E.________ (GmbH) dadurch im Umfang von CHF 7‘871.35 am Vermögen. Damit ist der objektive Tatbestand von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erfüllt.