Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe liegen keine vor. Der Beschuldigte ist der Veruntreuung i.S.v. Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB schuldig zu erklären, begangen in der Zeit zwischen dem 21. Dezember 2013 und dem 21. Januar 2014 an verschiedenen Orten im Ausland. 15.3 Subsumtion Ziff. I.1.3. Gemäss Beweisergebnis verwendete der Beschuldigte Vermögenswerte von insgesamt CHF 7‘871.35 ab dem Geschäftskonto der E.________ (GmbH) zur Bezahlung privater Rechnungen via E-Banking. Es handelte sich dabei um für den Beschuldigten fremde Vermögenswerte i.S.v.