In subjektiver Hinsicht ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte genau wusste, dass er über das Geschäftsvermögen der E.________ (GmbH) bloss im Rahmen der geschäftlichen Tätigkeiten verfügen und das Geld nicht zu privaten Zwecken verwenden durfte. Indem er das Geld trotzdem als sein eigenes Feriengeld bezog und verwendete, handelte er direktvorsätzlich sowie in der Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern, zumal er weder fähig noch gewillt war, das bezogene Geld sofort zu ersetzen. Damit ist auch der subjektive Tatbestand von Art. 138 Ziff. 1 StGB erfüllt. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe liegen keine vor.