Schliesslich ist auch das objektive Tatbestandsmerkmal des Vermögensschadens erfüllt; der Beschuldigte schädigte die E.________ (GmbH) im Umfang von CHF 3‘123.11 am Vermögen. Die objektive Tatbestandsmässigkeit ist vorliegend zu bejahen. In subjektiver Hinsicht ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte genau wusste, dass er über das Geschäftsvermögen der E.________ (GmbH) bloss im Rahmen der geschäftlichen Tätigkeiten verfügen und das Geld nicht zu privaten Zwecken verwenden durfte.