(GmbH) befugt, Gelder vom Geschäftskonto der GmbH zu beziehen und für gesellschaftliche Zwecke zu verwenden, das Gesellschaftsvermögen war ihm mithin anvertraut. Die Beweiswürdigung hat ergeben, dass die Verwendung des bezogenen Bargeldes jeglichen Bezug zur Geschäftstätigkeit der E.________ (GmbH) vermissen liess – der Beschuldigte verwendete das in verschiedenen ausländischen Währungen bezogene Bargeld für seinen persönlichen Unterhalt während seinen Ferien, mithin für rein private Zwecke und damit unrechtmässig. Schliesslich ist auch das objektive Tatbestandsmerkmal des Vermögensschadens erfüllt;