41 schuldigten verlor dieses die Eigenschaft der Fremdheit, womit die objektive Tatbestandsvariante gemäss Abs. 2 von Art. 138 Ziff. 1 StGB zu prüfen ist. Das durch den Beschuldigten bezogene Bargeld gehörte wirtschaftlich zum Geschäftsvermögen der E.________ (GmbH). Der Beschuldigte war als Geschäftsführer der E.________ (GmbH) befugt, Gelder vom Geschäftskonto der GmbH zu beziehen und für gesellschaftliche Zwecke zu verwenden, das Gesellschaftsvermögen war ihm mithin anvertraut.