Subjektiv verlangen beide Tatvarianten Vorsatz, der sich bei Ziff. 1 Abs. 1 insbesondere auf die Fremdheit der Sache, die dauernde Enteignung und die zumindest vorübergehende Aneignung beziehen muss. Bei Ziff. 1 Abs. 2 muss sich der Vorsatz auf die wirtschaftliche Fremdheit der Vermögenswerte sowie auf die Unrechtmässigkeit der Verwendung des Empfangenen beziehen. Weiter notwendig ist für beide Tatvarianten die Absicht unrechtmässiger Bereicherung (BSK StGB II- NIGGLI/RIEDO, 3. Aufl. 2013, Art. 138 N 112 f.).