A. X. c. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, in: AJP 2013 S. 1541 ff., S. 1547). Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB verlangt als Tathandlung eine "Aneignung". Dies bedeutet, dass der Täter den Willen zur dauernden Enteignung des Berechtigten und zur zumindest vorübergehenden Zueignung der Sache haben muss, wobei vorausgesetzt ist, dass dieser Wille äusserlich erkennbar betätigt wird. Eine Manifestation des Aneignungswillens liegt dann vor, wenn der Täter nach aussen erkennbar seinen Willen bekundet, über die Sache zu verfügen wie ein Eigentümer (BSK StGB II- NIGGLI/RIEDO, 3. Aufl. 2013, Art. 138 N 103 f.).