Handlungen, die den Rahmen der Organtätigkeit offensichtlich verlassen, können mit anderen Worten unter den Tatbestand der Veruntreuung fallen, da sich die Funktionsträger diesbezüglich nicht auf ihre Organstellung berufen und geltend machen können, die Vermögenswerte seien ihnen nicht anvertraut worden (Urteil des BGer 6B_326/2012 vom 14.01.2013 E. 2.5.3). Das heisst, wenn ein Organ nicht mehr im Rahmen der Organtätigkeit handelt, gilt das Gesellschaftsvermögen dem Organ als anvertraut (vgl. YOUSSEF, Schweizerisches Bundesgericht, Strafrechtliche Abteilung, Urteil des BGer 6B_326/2012 vom 14.01.2013, i.S. A. X.