Anders verhält es sich, wenn das inkriminierte Verhalten jeglichen Bezug zur Geschäftstätigkeit vermissen lässt und es dem Gesellschaftsorgan einzig darum geht, sich Gegenstände oder Vermögenswerte der Gesellschaft zwecks persönlicher Bereicherung anzueignen. Handlungen, die den Rahmen der Organtätigkeit offensichtlich verlassen, können mit anderen Worten unter den Tatbestand der Veruntreuung fallen, da sich die Funktionsträger diesbezüglich nicht auf ihre Organstellung berufen und geltend machen können, die Vermögenswerte seien ihnen nicht anvertraut worden (Urteil des BGer 6B_326/2012 vom 14.01.2013 E. 2.5.3).