40 Teil der Gesellschaft selbst (BSK StGB II-NIGGLI/RIEDO, 3. Aufl. 2013, Art. 138 N 36). Eine Veruntreuung ist somit ausgeschlossen, wenn das Organ „im Rahmen der Organtätigkeit“ bzw. „bei Ausübung der Geschäftstätigkeit“ handelt. Anders verhält es sich, wenn das inkriminierte Verhalten jeglichen Bezug zur Geschäftstätigkeit vermissen lässt und es dem Gesellschaftsorgan einzig darum geht, sich Gegenstände oder Vermögenswerte der Gesellschaft zwecks persönlicher Bereicherung anzueignen.