Die Bestimmung bezieht sich auf Objekte, die für den Täter „wirtschaftlich zum Vermögen eines anderen gehören“. Zu den anvertrauten Vermögenswerten gehören insbesondere vertretbare wie unvertretbare, d.h. individuell bestimmte Sachen, die durch fiduziarische Übereignung, Vermischung usw. ins Eigentum des Täters übergegangen sind (DONATSCH, OFK-StGB, 20. Aufl. 2018, Art. 138 StGB N 12 f.; BSK StGB II-NIGGLI/RIEDO, 3. Aufl. 2013, Art. 138 N 25 ff.).