Der Tatbestand von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB erfasst Fälle, in denen – anders als bei der Veruntreuung von Sachen gemäss Abs. 1 derselben Bestimmung – zivilrechtlich die Fremdheit der anvertrauten Werte nicht gegeben oder zumindest zweifelhaft ist (Urteil des BGer 6B_1118/2017 vom 23.05.2018 E. 1.2.2). Die Bestimmung bezieht sich auf Objekte, die für den Täter „wirtschaftlich zum Vermögen eines anderen gehören“.