2013, Art. 138 N 12). Das Gesagte gilt jedoch nicht für die Vermischung von Geld. Nach ständiger bundesgerichtlicher Praxis wird derjenige, der fremdes Geld mit seinem eigenen vermischt, Eigentümer des ganzen Geldes. Damit ist vermischtes Geld nicht fremd (VEST, in: Ackermann/Heine (Hrsg.), Wirtschaftsstrafrecht der Schweiz, Stämpfli Verlag, Bern 2013, § 13 N 242).