StGB kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1759 ff., S. 37 ff. erstinstanzliche Urteilsbegründung): «Die Bestimmung von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB bezieht sich auf Objekte, die für den Täter „fremd“ sind. Ob die fragliche Sache fremd ist, richtet sich ausschliesslich nach Zivilrecht. Dieses bestimmt, ob das Eigentum an der Sache auf den Täter übergegangen ist oder nicht. Trifft dies zu, so ist die Sache nicht mehr fremd und damit kein taugliches Objekt von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (BSK StGB II- NIGGLI/RIEDO, 3. Aufl. 2013, Art. 138 N 12).