39 (GmbH) an die Ausgleichskasse hätte leisten müssen. Auch ist beweismässig davon auszugehen, dass er Kenntnis vom Kontostand des Geschäftskontos der E.________ (GmbH) hatte und somit wusste, dass Ende April 2014 genügend Geld auf dem Konto gewesen wäre, um den ausstehenden Betrag zu überweisen. Stattdessen verwendete er das Geld für andere Zwecke. Der angeklagte Sachverhalt ist somit erstellt. III. Rechtliche Würdigung