Was C.________ anbelangt, so war dieser in diesem Zeitraum im Strafvollzug und damit – wie bereits mehrfach erwähnt – faktisch handlungsunfähig. Mit Blick auf die rechtliche Würdigung, konkret den subjektiven Tatbestand, ist sodann das sich im Faszikel 5 im schwarzen Bundesordner «Verträge, Steuern/QST, Sozialvers., Mit- arbeiter-Dok., Löhne» der E.________ (GmbH) befindliche Schreiben des Beschuldigten vom 19. Juni 2014 an die Ausgleichskasse relevant, mit welchem dieser um einen Zeitaufschub bat, weil «gravierende Fehler in unserer Buchhaltung» festgestellt worden seien und «die gesamte Buchhaltung einem neuen Treuhänder zur Überprüfung und erneuten Erstellung übergeben worden sei».