Dies wird dadurch untermauert, dass der Beschuldigte das handschriftlich ausgefüllte Formular «Lohnbescheinigung und Abrechnung der Familienzulagen» eigenhändig unterzeichnete (vgl. pag. 277 f.). Wie bereits erwähnt stellt sich der Beschuldigte aber auf den Standpunkt, er habe im Zusammenhang mit der Bezahlung von Rechnungen nichts zu sagen gehabt, C.________ habe ihn angewiesen mit der Bezahlung dieser Rechnung noch zu warten, für ihn seien andere Sachen wichtiger gewesen (pag. 1671 Z. 18 ff.). Mit dieser Aussage bestätigte der Beschuldigte jedoch implizit, dass ihm die Rechnung oder die Mahnung der Ausgleichskasse weitergeleitet worden waren und er Kenntnis von deren Inhalt hatte.