Der Beschuldigte war im fraglichen Zeitraum nach wie vor Geschäftsführer der E.________ (GmbH) (vgl. pag. 58 f.). In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte der Beschuldigte, dass er damals für die Lohnabrechnungen, -zahlungen und die Bezahlung der Geschäftsrechnungen zuständig gewesen sei (vgl. pag. 1671 Z. 26 ff., vgl. auch pag. 1669 Z. 12 f.), was auch C.________ (vgl. pag. 1657 Z. 20 ff. und Z. 30 f.) und V.________ (vgl. pag. 512 Z. 150 ff.) bestätigten. Dies wird dadurch untermauert, dass der Beschuldigte das handschriftlich ausgefüllte Formular «Lohnbescheinigung und Abrechnung der Familienzulagen» eigenhändig unterzeichnete (vgl. pag.