Die Vorinstanz hat daraus zu Recht gefolgert, dass sich zu den Zeitpunkten der ersten Zahlungsaufforderung am 21. März 2014 sowie der Mahnung vom 7. April 2014 zwar zu wenig Geld auf dem Geschäftskonto befand, um die ausstehende Forderung begleichen zu können. Die Ende April und Mai 2014 eingegangen Gutschriften in einem Gesamtbetrag von CHF 129‘600.00 hätten jedoch zur Bezahlung der Arbeitnehmerbeiträge an die Ausgleichskasse bei Weitem ausgereicht. Spätestens nach Erhalt der Mahnung vom 2. Juni 2014 hätte der Beschuldigte den Ausstand mithin ohne Weiteres begleichen können, die dafür nötigen Mittel lagen vor. Stattdessen liess er sich jedoch sogar noch für andere Zwecke Geld auszahlen.