___ belief sich der Saldo des Kontos am 21. März 2014 auf CHF 3‘000.17 und am 7. April 2014 auf CHF -383.68 (vgl. pag. 875 f.). Ferner ist aus dem Kontoauszug ersichtlich, dass am 29. April 2014 eine Gutschrift in der Höhe von CHF 75‘600.00 und am 6. Mai 2014 eine solche in der Höhe von CHF 54‘000.00 auf das Konto eingingen. Beide Beträge wurden nach deren Eingang vom Beschuldigten abgehoben (pag. 877). Die Vorinstanz hat daraus zu Recht gefolgert, dass sich zu den Zeitpunkten der ersten Zahlungsaufforderung am 21. März 2014 sowie der Mahnung vom 7. April 2014 zwar zu wenig Geld auf dem Geschäftskonto befand, um die ausstehende Forderung begleichen zu können.