Mit Mahnung vom 7. April 2014 forderte die Ausgleichskasse die E.________ (GmbH) zur unverzüglichen Zahlung des ausstehenden Betrages auf und machte die Unternehmung auf die Strafbarkeit der Nichtablieferung der Arbeitnehmerbeiträge aufmerksam (pag. 279). In der Folge bezahlte die E.________ (GmbH) offenbar einen Betrag von CHF 1’740.00, denn am 16. Mai 2014 schickte die Ausgleichskasse der E.________ (GmbH) eine weitere Zahlungseinladung, welche noch auf CHF 26‘852.35 lautete.