Vor diesem Hintergrund ist evident, dass sich der Beschuldigte seiner Verantwortung betreffend Buchführung sehr wohl bewusst war. Schliesslich ist für die Kammer sachverhaltsmässig auch erstellt, dass ein vollständiges Erkennen der Vermögenslage der E.________ (GmbH) im Zeitpunkt der Konkurseröffnung aufgrund der nicht geführten Buchhaltung nicht möglich war (vgl. pag. 324 ff.). Der angeklagte Sachverhalt ist somit gesamthaft erwiesen.