1671 Z. 7 ff.). Wäre es dem Beschuldigten tatsächlich nur darum gegangen, auf allfällige Vorwürfe seitens von C.________ mit den Geschäftsbüchern reagieren zu können, so hätte er sich Kopien der umfangmässig überschaubaren Unterlagen anfertigen können und nicht zwangsläufig gleichzeitig verhindern müssen, dass durch eine andere Person die Buchhaltung geführt werden konnte. Mit Blick auf die rechtliche Würdigung, konkret den subjektiven Tatbestand, ist sodann relevant, dass sich im schwarzen Bundesordner «Verträge, Steuern/QST, Sozialvers., Mitarbeiter-Dok., Löhne» der E._